Landesumweltamt Brandenburg

Widerspruchsbescheid

Windfeld Brüssow

 

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LAND BRANDENBURG

Landesumwellarrt Brandenburg 1 ch..aa.. 50

Mit Postzustellungsurkunde

Thur Fülling Otto & Collegen Herrn Rechtsanwalt Dr. Otto Meinekestraße 26 10719 Berlin

Ihr Zeichen: 125 12004 11 le

1 15236 F,arkf~,1 (Od.,)

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung Nr. 20.052.00/04/0106.2/RO vom 27.01.2006 für 22 Windkraftanlagen in Brüssow Windfeld Wolfsmoor

Ihre Mandant: Herr Bernhard Nürnberger, Perelsplatz 10, 12159 Berlin

Widerspruchsbescheid

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dr. Otto,

1.

Landesumweltamt
Brandenburg

Regionalabteilung Ost

Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt (Oder)

Bearb.: Herr Wolter
Gesch.Z.: RO 4 ? G 5204
Hausruf: (0335) 560 ? 3256
Fax: (0335) 560 ? 3250
Internet: www.brandenburg.de
vorname.nachname@Iua.brandenburg.de

Straßenbahnlinie 4 Haltestelle Kopemikusstraße,
Bus 981 Haltestelle Landesbehördenzentrum

Frankfurt (Oder), 12.03.2008

Auf den Widerspruch Ihres Mandanten vom 13.03.2006 wird der Hinweis Nr. V. 13 des Genehmigungsbescheides vom 27.01.2006 um einen Satz 2 ergänzt:

"Das Feuer "W" rot ist gemäß Teil 2, Abschnitt 3, Nr. 10.1 und 17.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) in der Fassung vom 29.04.2007 nach unten hin abzuschirmen."

Im Obrigen wird der Widerspruch Ihres Mandanten gegen den Genehmigungsbescheid vom 27.01.2006 zurückgewiesen.

Ihr Mandant muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Für diesen Widerspruchsbescheid setzen wir eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro fest. Ihr Mandant wird von uns gesondert zur Zahlung aufgefordert.

Ihre Hinzuziehung zum Verfahren war notwendig.
11.

Begründung:

Sachverhalt

1 .

Mit Datum vom 27.01.2006 erteilte das Landesumweltamt Brandenburg der Enertrag Windfeld Wolfsmoor GmbH & Co. KG die Genehmigung 20.052.00/04/0106.2/RO zur Errichtung und zum Betrieb von 22 Windkraftanlagen vom Typ GE Wind Energy 2,3 mit einer elektrischen Leistung von je 2,3 MW, einem Rotordurchmesser von 94 m, einer Nabenhöhe von 100 m und einer Gesamthöhe von 147 m über Grund in 17326 Brüssow. Ihr Mandant nutzt in Brüssow im Ortsteil Wollschow ein Haus zu Wohnzwecken. Das Wohngebäude befindet sich in einer Entfernung von ca. 1 Km zu den genehmigten Windkraftanlagen.

Die Bekanntmachung der Genehmigungsentscheidung des Landesumweltamtes datiert vom 14.02.2006.

Gegen diese Genehmigungsentscheidung hat Ihr Mandant mit Schreiben vom 08.03.2006, das hier am 13.03.2006 einging, Widerspruch eingelegt und begründet. Mit Schreiben vom 28.03.2006 und 26.06.2006 wurde die Begründung ergänzt.

Der Widerspruch Ihres Mandanten bezieht sich auf die westlich des Ortsteils Wollschow genehmigten Windkraftanlagen mit den Bezeichnungen MI, M 2, M3, Sl und S2.

2.

Der Widerspruch wurde im Wesentlichen mit einer Verletzung der Anforderungen des Immissionsschutzrechtes begründet.

2.1

Ihr Mandant verweist darauf, dass sein Grundstück ein hohes Maß an Schutzwürdigkeit genieße, da es in unmittelbarer Nachbarschaft zu den betreffenden Windkraftanlagen liege.

Im Rahmen der Genehmigungserteilung sei eine Nachtkennzeichnung zugelassen worden, die ihrerseits nicht genehmigungsfähig sei.

Der Vorhabensträger habe eine Selbstverpflichtung abgegeben, eine leuchtarme Befeuerung einzusetzen. Diese leuchtarmen Flügelspitzenfeuer seien möglich. Daher könne die Regelung mit einer Lichtstärke von 2.000 bzw. 20.000cd nicht akzeptiert werden. Die Hindernisfeuer würden eine Blendwirkung verursachen, die Ihren Mandanten aufgrund der Nähe zu den genehmigten Anlagen besonders beeinträchtigten.

Zumindest müsste auf weniger belästigende Varianten gedrungen werden. Der Genehmigungsbescheid wäre an dieser Stelle dahin abzuändern, dass der Vorhabensträger die Befeuerung auf der Grundlage seiner eigenen Verpflichtungen nachrüstet.

Bei der für die immissionsschutzrechtliche Bewertung maßgeblichen Gebietseinstufung des Ortsteils Wollschow, in dem Ihr Mandant wohnt, handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet und nicht ? wie von der Geneffinigungsbehörde angenommen ? um ein Dorf? bzw. Mischgebiet.

Die vorhandene Nutzung von Gärten und Haltung von Tieren erfülle nicht die Anforderungen, damit von einer landwirtschaftlichen Nutzung gesprochen werden könne.

Die vorhandenen Gewerbebetriebe stünden einer Einstufung nach § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, die belegen, dass es sich um ein Mischgebiet handle.

,Bei Anwendung der TA Lärm müsse hier der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche Immissionswert von 40 dB(A) angenommen werden, der hier jedoch deutlich überschritten werde. Aufgrund der fehlerhaften Gebietseinstufung seien die Richtwerte für Schallimmissionen falsch festgesetzt worden. Das führe dazu, dass die Genehmigung im weiteren Verfahren keinen Bestand haben werde.

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Ferner komme ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit in Betracht. Es sei die Impulshaltigkeit sowie die Ton? und Informationshaltigkeit der von den Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche unberücksichtigt geblieben. Verwiesen wird dazu auf Nr. A 2.5.2 und 2.5.3 des Anhangs der TA Lärm.

Hinzu komme, dass der Nutzungsunterschied der Wohngebäude am Woddower Weg und in Wollschow nicht substanziell sei. Wenn am Woddower Weg ein anderer Immissionswert angenommen wurde, müsse das auch für den Ortsteil Wollschow gelten. Zumindest müsste der westliche, dem Windfeld zugewandte Teil von Wollschow als allgemeines Wohngebiet eingestuft werden. Dieser Teil des Dorfes sei von nicht störenden Gewerbebetrieben frei.

2.2

Die Windkraftanlagen M 1, M 2, M 3, S 1 und S 2 wären entweder zu streichen oder durch kleinere Anlagen mit geringeren Immissionen zu ersetzen. Das Interesse des Investors müsse gegen die Belange Ihres Mandanten abgewogen werden. Die Ausführungen des Vorhabensträgers zum Immissionsschutz müssten zumindest in Form von Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid übernommen werden.

2.3

Außerdem sei der Widerspruch dadurch begründet, dass die genehmigten Windkraftanlagen ohne Schutz vor Eiswurf betrieben werden dürften. Die damit verbundenen Gefahren hätte Ihr Mandant nicht hinzunehmen. Es sei durch die Genehmigung nicht sichergestellt, dass das Recht Ihres Mandanten auf körperliche Unversehrtheit gewahrt bleibe. Er dürfe beanspruchen, die Umgebung um seinen Wohnort gefahrlos zu nutzen.

2.4

Ferne ' r verweist Ihr Mandant darauf, dass die Anforderungen des § 42 BNatSchG und die nachteiligen Auswirkungen für den Tourismus missachtet worden seien.

3. Im Widerspruchsverfahren wurden das Landesamt für Bauen und Verkehr, das für die Oberwachung der Anlagen im Landesumweltamt zuständige Referat RO 3 und das Naturschutzreferat RO 7 beteiligt.

Rechtliche Würdigung

1 . Der Widerspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Genehmigung vom 27.01.2006 ist rechtmäßig und verletzt Ihren Mandanten nicht in seinen Rechten. An der Genehmigung vom 27.01.2006 für 22 Windkraftanlagen im Windfeld Wolfsmoor wird festgehalten.

Nach 6 des Bundes?Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 dieses Gesetzes ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich?rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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2.

Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stehen keine öffentlich?rechtlichen Vorschriften entgegen, auf deren Verletzung Ihr Mandant sich mit Erfolg berufen kann.

Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:

2.1
Lichtimmissionen

Bei dein Nachtkennzeichnungsanlagen handelt es sich um Signaleinrichtungen. Den in der Genehmigung getroffenen Regelungen zum Einsatz dieser Anlagen entsprechen den rechtlichen Anforderungen.

Nach §§ 14, 31 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sind die vom Landesumweltamt genehmigten Windkraftanlagen als Luftfahrthindernisse einzustufen und nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen zu kennzeichnen. Aufgrund der fachbehördlichen Stellungnahme des Landesamtes für Bauen und Verkehr wurden mehrere Formen der Kennzeichnungsausführungen als zulässig benannt.

Für die Nachtkennzeichnung wurde die Ausführung als Feuer w?rot gewählt. Die Gefahrfeuer haben eine Lichtstärke von 100 cd. Eine Abschirmung nach unten ist nach der genannten AVV Teil 2, Abschnitt 3, Punkt 10.1 möglich. Eine Befeuerung mit geringen Lichtemissionen ist generell zulässig. Die Nachtkennzeichnung soll aus Hindernisfeuern an den Blattspitzen (Blattspitzenhindernisfeuer jeweils 10cd) in Verbindung mit einem Hindernisfeuer (10cd) auf dem Maschinenhausdach bestehen. Bei dieser Ausführung der Nachtkennzeichnung muss durch Steuereinrichtungen sichergestellt werden, dass immer das höchste Blatt in einem Bereich ± 60' (bei 2?Blattrotoren ± 90') von der Senkrechten gemessen beleuchtet ist. Bei Stillstand des Rotors bzw. Drehzahlen unterhalb 50% der niedrigsten Nenndrehzahl sind alle Spitzen zu beleuchten. Ersatzweise können auch Gefahrenfeuer (2000 cd) oder das Feuer"W?rot" (100cd) Anwendung finden.

Im Genehmigungsbescheid wurde die vom Vorhabensträger beantragte Rotorblattspitzenbefeuerung zugelassen. Die Genehmigung enthält unter Punkt V. 13 den Hinweis, dass ersatzweise auch Gefahrenfeuer (2000 cd) oder das Feuer"W?rot" (100 cd) eingesetzt werden können. Auch die Befeuerung mit 2000 cd ist rechtlich zulässig und kann dem Vorhabensträger nicht verweigert werden. Auch diese Art der Befeuerung stellt keine erhebliche Beeinträchtigung oder Belästigung der Nachbarschaft im Sinne von § 5 Abs.1 B1mSchG dar.

Wegen der Anordnung der einzelnen Windkraftanlagen MI, M2, M 3, SI und S 2 ist eine Windenergie?Blockbildung mit Kennzeichenausschaltung innen stehender Anlagen nicht möglich. Die Windkraftanlagen M 1 und M 2 liegen außerhalb eines möglichen Blocks. Die anderen hier genannten Anlagen befinden sich an der Peripherie eines Blocks.

Soweit sich Ihr Mandant zur Widerspruchsbegründung im Zusammenhang mit dem Schutz vor Lichtimmissionen auf den Durchführungsvertrag des VEP der Gemeinde Brüssow beruft, ist Folgendes festzuhalten:

Ihr Mandant kann. nicht davon ausgehen, dass die Gemeinde Brüssow den Vorhabensträger im Durchführungsvertrag auch tatsächlich zu einer entsprechenden Änderung verpflichtet hat. Der Vorhabensträger ist verpflichtet, eine möglichst schonende Gefahrenbefeuerung an den Windkraftanlagen zu installieren. Das wurde im Rahmen der Genehmigungsentscheidung gewährleistet. Die hier angesprochene Verbindlichkeit der Reduzierung im Durchführungsvertrag betrifft die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und Vorhabensträger. Maßstab für die behördliche Entscheidung sind die gesetzlichen bzw. fachbehördlichen Anforderungen, nicht hingegen privatrechtliche Vereinbarungen.

Ihr Mandant kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Tages? und Nachtkennzeichnung sei luftfahrtrechtlich nicht geboten und daher vermeidbar, wenn die Windkraftanlagen unter 100 Meter hoch seien. Wir schließen uns nicht der Bewertung an, es liege ein Fall der Ermessensausübung vor.

Da das beantragte Vorhaben aufgrund der bestehenden öffentlich?rechtlichen Vorschriften genehmigungsfähig ist, bestand hier nicht der von Ihrem Mandanten angenommene Ermessensspielraum.

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Soweit Ihr Mandant auf die Regelungen unter Punkt V. 12 und 13 auf S. 26 des Bescheides verweist (ersatzweise Zulassung von Feuer, die eine Lichtstärke von 2000 cd haben), stellen wir fest, dass diese Formen der Anlagenkennzeichnung keine erheblichen Benachteiligungen oder Belästigungen Ihres Mandanten durch Lichtimmission darstellen.

Abschließend ist zu diesem Punkt noch anzumerken, dass der Vorhabensträger am 22.01.2007 eine Anlagenänderung nach § 15 B1mSchG angezeigt hat. Inhalt der Anzeige war die Ausstattung der WKA M 5 mit einem Sichtweitenmessgerät, um die Belastung durch Lichtimmissionen zu minimieren. Mit Bescheid vom 13.06.2007 haben wir entschieden, dass diese Anlagenänderung keiner zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.

2.2
Schallimmissionen

2.2.1

Es wurde festgestellt, dass Ihr Mandant nicht in unzulässiger Weise durch Schallimmissionen beeinträchtigt wird, die von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehen.

Für die Bewertung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Schallemissionen gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ? TA Lärm. In dieser auf § 48 B1mSchG basierenden Verwaltungsvorschrift sind abgestufte Immissionsrichtwerte vorgesehen, die beim Betrieb von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen einzuhalten sind. Die einzuhaltenden Richtwerte sind abhängig von einer im Einzelfall vorgenommenen Gebietseinstufung.

Aufgrund des für das Windfeld zu erwartenden durchgehenden Betriebes erfolgte die Beurteilung einheitlich für alle Berechnungspunkte (Immissionspunkte) anhand der einschränkenden niedrigen Nachtwerte. Die Immissionsrichtwerte für den Tag liegen jeweils um 15 dB(A) höher und bewirken daher bei Windkraftanlagen in der Regel keine Nutzungseinschränkung.

Eine Untersuchung der Schallimmissionen der genehmigten Anlagen ist im Rahmen einer Schallprognose vorgenommen worden. Dieser Prognose vom 02.11.2004 (Kapitel 7 der Antragsunterlagen) wurde geprüft mit dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an allen relevanten Immissionsorten eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden.

Die Festlegungen zum Schutz vor Lärm, die in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wurden, basieren auf der Bewertung des Fachreferates. Zur Prüfung lag die Geräuschimmissionsprognose des Antrages in der Fassung vom 03.02.2005 vor. In der Prognose erfolgte die Berechnung der Immissionszusatzbelastung mit den beantragten 22 Windkraftanlagen sowie mit 26 Windkraftanlagen, von denen 4 nicht zur Errichtung beantragt wurden. In der Zusammenfassung sind die genehmigten 22 Windkraftanlagen berücksichtigt, die Gegenstand des Genehmigungsbescheides vom 27.01.2006 sind.

2.2.2

Der nachts einzuhaltende maßgebliche Schallimmissionsrichtwert, der für das Wohnhaus Ihres Mandanten gilt, beträgt 45 dB(A).

Das Wohnhaus Ihres Mandanten befindet sich in einem Dorf ? Mischgebiet.

Die Lage des Grundstücks Ihres Mandanten vermittelt als solche keine besondere Schutzwürdigkeit, die dem genehmigten Vorhaben entgegengehalten werden kann. Gerade die von Ihrem Mandanten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.1993 ? 4 C 5.93 ? bestätigt, dass Inhaber bebauter Grundstücke im Innenbereich sich nicht darauf berufen können, der unmittelbar angrenzende Außenbereich müsse frei von Veränderungen bleiben. Ihr Mandant kann sich deshalb nicht mit Erfolg dagegen wehren, dass im angrenzenden Bereich zu seinem Wohnhaus überhaupt die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen erteilt wurde.

Das Wohnhaus Ihres Mandanten befindet sich nicht in einem allgemeinen Wohngebiet.

Die in der Genehmigung vom 27.01.2006 vorgenommenen Gebietseinstufungen werden aufrecht erhalten. Bei den im Einwirkbereich der Anlage zu betrachtenden Immissionsorten handelt es sich ? abgesehen vom Immissionsort "Brüssow Woddower Weg" ? um Dorf? bzw. Mischgebiete.

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Die Gebietseinstufungen erfolgten anhand der Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Allgemeine Wohngebiete werden durch Wohngebäude, der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank? und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe gekennzeichnet, § 4 Abs. 1 BauNVO.

Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land? und fortwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben, § 5 Abs. 1 BauNVO.

Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, § 6 Abs. 1 BauNVO.

Zu dem Gebiet, in dem Ihr Mandant wohnt (Ortsteil Wollschow), haben wir folgendes Festgestellt (Vorortbegehung am 20.09.2005):

Die Bewertung der Schutzbedürftigkeit der Immissionsorte im Ortsteil Wollschow richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan liegt für dieses Gebiet nicht vor. Die Bebauung im Ortsteil Wollschow stellt sich als Dorfgebiet dar.

Prägend ist die Jungrinderanlage am südlichen Ortseingang. Als weitere Nutzungen wurden bei einer Vorortbegehung folgende Nutzungen in diesem Bereich ermittelt:

Geflügelhof

Kfz? und Zweiradservice Bautenservice

Kirche

Wohnhäuser mit Nebengelass (Scheunen) Nutzgärten / Kleintierhaltung

Kiessandtagebau.

Darüber hinaus konnte in Wollschow an mehreren Punkten, über das ganze Dorf verteilt Kleintierhaltung wie Geflügel (Hühner, Enten) und Kaninchen festgestellt werden. Hinzu kommt vereinzelte Schweine? und Pferdehaltung. Es sind an verschiedenen Stellen über den ganzen Ortsteil verteilt Nutzgärten vorhanden.

Auf der Grundlage dieser Gebietseinstufung kommt es an den maßgeblichen Immissionsorten zu keiner Richtwertüberschreitung und damit auch zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen.

Eine genaue Differenzierung danach, ob es sich um ein Dorf? oder Mischgebiet handelt, dürfte an dieser Stelle entbehrlich sein, weil für Dorf? und Mischgebiete nach Nr. 6.1 c) TA Lärm für beide Gebletstypen die gleichen Richtwerte gelten. Das Wohnhaus Ihres Mandanten befindet sich in einem Gebiet, das dorf? bzw. mischgebietstypische Nutzungen vorweist. Da diese Nutzungen ein entsprechendes Gewicht haben, kann ? mit Ausnahme des Bereichs Brüssow, Woddower Weg ? nicht von einem Wohngebiet ausgegangen werden.

Vor diesem Hintergrund folgen wir der Einschätzung Ihres Mandanten nicht, dass bei Anwendung der TA Lärm gemäß 6.1 und 6.5 wegen der tatsächlichen Nutzungsgegebenheiten auch in Wollschow ein Immissionswert von 40 dB(A) anzusetzen wäre. Deshalb liegt auch keine Überschreitung des zulässigen Richtwertes vor.

Folgende Beurteilungspegel Lr90% Nacht in dB (A), die aus der vorgelegten Liste als betroffene Nachweisorte ausgewählt wurden, sind maßgeblich zu bewerten:
Immissionsort L, Zusatz aus L, Zusatz 90% L, Vor aus WKA L, Gesamt TA Lärm L, Gesamt 90 % aus IRW TA
WKA aus WKA neu nach Bestand WKA Bestand und
naK1 Erlass MLUR TA Lärm/Erlass WKA neu nach Edass Lärm
TA Lärm MLUR
1004=IOH 41,6 cy = 1,04:42,91 - 41,6 45
Wollschow, Dorfstraße
33
10 06 = 10 Q 42,0 a = 1,05.43,35 - 42,0 45
Wollschow, Ortschaft

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Die ermittelten Ergebnisse erbringen den Nachweis, dass die durch die 22 Windkraftanlagen der Windfarrn verursachte Zusatzbelastung in Wollschow nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Nachtzeitraum beiträgt. Sonstige gewerbliche Vorbelastungen mit wesentlichen Immissionsbeiträgen, die nachts aktiv betrieben werden, waren nach Prüfung nicht erkennbar. Die Berechnungen erfolgten unter ausbreitungsgünstigen Mitwindbedingungen und Vernachlässigung der Meteorologiekorrektur, so dass der maximale Immissionsbeitrag bestimmt wurde.

Hinzu kommt, dass das Wohnhaus Ihres Mandanten am Rande zum Außenbereich liegt.

Nach der Rechtsprechung (OVG Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2000 ? 3 B 12/00) bedarf es einer Mittelwertbildung, wenn privilegierte Außenbereichsvorhaben und Wohnnutzungen im Randbereich zum Außengebiet aufeinander treffen.

Diese Bewertung könnte auch im Falle Ihres Mandanten zur Anwendung kommen. Auch das Wohnhaus Ihres Mandanten liegt im Randbereich zum Außenbereich. Das hängt auch mit der Prägung des Ortsteils Wollschow als Straßendorf zusammen, in dem die meisten Häuser eine Randlage zum Außenbereich aufweisen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sich das Wohnhaus Ihres Mandanten dabei in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO befände, könnte er nicht die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) nachts beanspruchen. Der in diesem Fall anzusetzende Zwischenwert, der betragsmäßig kleiner 45 dB (A) ist, wäre beim Betrieb der hier in Rede stehenden Windkraftanlagen mit einem prognostizierten Beurteilungspegel von 41,6 dB (A) (mathematisch gerundet 42) und einer oberen Vertrauensbereichgrenze von 42,9 dB (A) in jedem Fall eingehalten.

2.2.3

In der Schallprognose wurde die Impulshaltigkeit der Schallbelästigung, die von den Windkraftanlagen ausgeht, wegen Geringfügigkeit nicht berücksichtigt. Nach der Berechnungsvorschrift zur Ermittlung der Schallleistung von Windkraftanlagen (FGW? Richtlinie) ist das Anlagengeräusch im Immissionsschutzbereich (Fernbereich) erst impulshaltig, wenn im Nahbereich (Schallleistungsmessung) Impulse größer oder gleich 2 dB (A) ermittelbar sind. Erst dann beträgt der Impulszuschlag nach Nr. A.2.5.3 TA Lärm 3 dB (A).

Die Ermittlung der durch die Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen erfolgte nach den im Anhang der TA Lärm benannten Vorschriften. Zur Berechnung des Beurteilungspegels werden bei den Berechnungen der Schallprognose gemäß Nr. A.2.5.3 ? sofern erforderlich ? die entsprechenden Zuschläge für die Impulshaltigkeit KI berücksichtigt. Bei Anlagen, deren Geräusche keine Impulse enthalten, ist KI = 0 dB zu setzen. Bei den Berechnungen des Anlagenherstellers sind Zuschläge für die Berechnung des maximal zu berücksichtigenden Schallleistungspegels bereits berücksichtigt worden und so in die Berechnungen der Schallprognose eingeflossen. Die festgelegten Richtwerte werden eingehalten.

Die Einhaltung der schallschutztechnischen Parameter wird nach der Anlageninbetriebnahme messtechnisch geprüft. Dabei wird nach Nr. A.3.3.6 TA Lärm auch eine Bestimmung der Impulshaltigkeit der WEA? Geräusche am Immissionsort vorgenommen und in der Berechnung des Beurteilungspegels berücksichtigt.

2.2.4

Dem Einwand Ihres Mandanten, es stünden für den Vorhabensträger mit Sicherheit andere Anlagentypen mit einer Höhe unter 100 Metern zur Verfügung, die an denselben Standorten den Schallbedingungen für ein allgemeines Wohngebiet gerecht würden, kann dem Widerspruch ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Genehmigung eines beantragten Vorhabens ist dann zu versagen, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wurde das beantragte Vorhaben auf die von ihm ausgehenden Emissionen und deren Schädlichkeit für die Umwelt betrachtet. Die unternehmerische Entscheidung für einen bestimmten Anlagentyp ist nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung. Entscheidend ist vielmehr, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für das beantragte Vorhaben erfüllt werden.

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2.2.5

Der von Ihrem Mandanten geltend gemachten Gefährdung durch Eiswurf wurde durch die in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Anforderungen wirksam begegnet. Aufgrund der Inhaltsbestimmung Nr. 11. 1 des Genehmigungsbescheides vom 27.01.2006 ist die Anlage entsprechend den eingereichten und mit Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben. Auf die entsprechenden Unterlagen wird in der Begründung des Genehmigungsbescheides auf Seite 16 inhaltlich Bezug genommen. Die mit 0597 paginierte Seite der Antragsunterlagen enthält Maßnahmen gegen Eisabwurf. Durch diese Maßnahmen ist sichergestellt, dass Gefährdungen durch Eisabwurf wirksam begegnet wird.

Die von Ihnen in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OVG Magdeburg vom 02.02.2006 ? 2 M 71/05 ? betrifft einen anderen Sachverhalt. Die Drittbetroffene jenes Verfahrens betreibt ihrerseits eigene Anlagen (Umspannwerk, Hochspannungsleitungen) in einer Entfernung von wenigen 100 m zu Windkraftanlagen.

2.3 Belange des Artenschutzes

Auf eine Verletzung der Belange des Artenschutzes kann sich Ihr Mandant nicht berufen, weil es an einer eigenen Betroffenheit fehlt. Unabhängig davon ist eine Verletzung dieser Vorschrift durch Erteilung der Genehmigung nicht festzustellen. § 42 BNatSchG dient dem Naturschutz und in dem von Ihren Mandanten erwogenen Sinne dem Artenschutz bedrohter Tierarten.

Die materiellen Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) werden durch das genehmigte Vorhaben eingehalten. Sämtliche zur Prüfung erforderlichen Antragsunterlagen waren zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorhanden. Die im Verlauf des Widerspruchsverfahrens nachgereichten Unterlagen haben die Ergebnisse der eingereichten Unterlagen und Gutachten bestätigt und unterstützt.

Zu den naturschutzfachlichen Anforderungen, die bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag von Bedeutung waren, äußern wir uns aufgrund der ergänzenden Widerspruchsbegründung Ihres Mandanten vom 28.03.2006 folgendermaßen:

Der Vorhabensträger hat im Zuge des Genehmigungsverfahrens Datenerhebungen zur Avifauna vorgelegt. Das Land Brandenburg befindet sich insgesamt im Brut? und Zuggebiet des Seeadlers. Beobachtungen dieser Vogelart sind mithin an allen Orten im Land mit geeigneten Nahrungsflächen möglich.

Seeadler können auch im Bereich des hier betroffenen Windeignungsgebietes potenziell als Nahrungsgast auftreten. Bei den in den Jahren 2001 und 2002 durchgeführten Planbeobachtungen ist die Art jedoch kein einziges Mal im Windeignungsgebiet nachgewiesen worden, so dass. davon ausgegangen werden kann, dass das, Gebiet nicht zu den regelmäßig genutzten Nahrungsgebieten gehört. Das Fehlen des Seeadlers ist auch damit zu erklären, dass geeignete Nahrungshabitate (insbesondere große Gewässer) fehlen. 1 km südlich des Windeignungsgebietes wurde außerhalb der Brutzeit im Oktober und November 2001 jeweils ein durchziehender Seeadler festgestellt. Solche Einzelbeobachtungen sind nicht ungewöhnlich, da es sich hierbei oftmals um weit umherstreifende Jungadler handelt (sie werden erst nach 4?5 Jahren sesshaft).

Es wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von den Geboten nach § 42 BNatSchG vorliegen. An dem Ergebnis der einzelfallbezogenen Prüfung, die in der Genehmigung vom 27.01.2006 dokumentiert ist, wird festgehalten.

Die vorgesehene Ersatzmaßnahme "Wiedervernässung Faules Bruch" ist geeignet, die Zerstörung von 4 Kranichbrutplätzen und einem Rohrweihenbrutplatz (Brutplätze mit Abstand < 500m) auszugleichen.

Für 3 Kranich? und einen Rohrweihenbrutplatz, die zwischen 500 m und 1.000 m von einzelnen Windkraftanlagen entfernt liegen, ist ein 3?jähriges Monitoring durchzuführen. Für den Fall, dass im Zeitraum des Monitoring ein Brutplatz verlassen wird, muss als Ersatz ein geeignetes Brutha-

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bitat in einem Gebiet angelegt werden, das außerhalb des Vergrämungsbereiches (1.000 m) von Windkraftanlagen liegt.

Weitere Vermeidungsmaßnahmen sind Bauverbote in den Brutzeiten der Vögel. Solche Bauzeitenverbote wurden zum Schutz der bedrohten Arten festgesetzt und stellen den Populationsbestand hinreichend sicher. Damit sind die rechtlichen Anforderungen zum Schutz der Avifauna erfüllt.

Die vorliegenden Fledermausgutachten (Gutachten vom 27.10.2005 sowie die vorangegangenen Zwischenberichte) sowie Datenauswertungen im Umkreis von 10 km um das Windfeld haben außerdem die Bedeutung des Gebietes für Fledermäuse belegt. Als Vermeidungsmaßnahme wurden die Zuwegungen zu den Anlagen so gestaltet, dass kein erheblicher Verlust von Gehölzen (z.B. Lücken in Heckenstrukturen > 30 m) auftritt und im Gebiet keine Jagdhabitate verloren gehen.

Zur Erfassung von Fledermausquartieren hatten im Mai 2005 Tagesbegehungen zum Baumbestand am Verbindungsweg zwischen Brüssow und Woddow, um Heimstedt und zu Oberhältern im Heckenzug zwischen Brüssow und Wollschow stattgefunden.

Die Aufzeichnungen einer an der L 26 zwischen Brüssow und Wollschow aufgestellten Horchbox ergaben sehr geringe Flugaktivitäten, die auf das Fehlen von Fledermausquartieren in der Baumallee hinweisen.

Durch die zeitweise nächtliche Abschaltung an der Windkraftanlage H 7, welche im Genehmigungsbescheid festgesetzt ist, können die möglichen Beeinträchtigungen jagender und ziehender Fledermäuse so weit minimiert werden, dass sie nicht mehr zu einem Eingriff führen.

Zur Erfassung von Fledermausquartieren hatten im Mai 2005 Tagesbegehungen zum Baumbestand am Verbindungsweg zwischen Brüssow und Woddow, um Heimstedt und zu Oberhältern im Heckenzug zwischen Brüssow und Wollschow stattgefunden.

Die Aufzeichnungen der an der L 26 zwischen Brüssow und Wollschow aufgestellten Horchbox ergaben sehr geringe Flugaktivitäten, die auf das Fehlen von Fledermausquartieren in der Baumallee hinweisen.

2.4 Tourismus ? Landschaftsbild

Auf eine mit der Realisierung des Vorhabens verbundene Veränderung des Landschaftsbildes sowie der Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und Tourismus kann sich Ihr Mandant ebenfalls nicht berufen.

Unabhängig davon weisen wir auf Folgendes hin:

Tourismus

Die Auswirkungen auf den Tourismus sind nicht Gegenstand der Prüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Übrigen besitzt die nördliche Uckermark in dem betreffenden Raum keine besondere Funktion hinsichtlich der Erholung. Eine Funktionszuweisung durch Regional? oder Landesplanung besteht ebenfalls nicht.

Landschaftsbild

Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden im Landesentwicklungsprogramm, in Landesentwicklungsplänen sowie in Regionalplänen aufgestellt. Der hier zum Tragen kommende Regionalplan Uckermark ? Barnim weist in seinem Sachlichen Teilplan "Windenergienutzung, Rohstoffsicherung und ?gewinnung" Eignungsgebiete für die Windenergienutzung aus. Diese ausgewiesenen Eignungsgebiete stehen im Einklang mit den landesplanerischen Zielsetzungen. Mögliche Auswirkungen auf die Landschaft bzw. das Landschaftsbild wurden planungsrechtlich abgewogen.

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Für die dem Antrag zu Grunde liegenden Anlagen wurde eine Eingriffsbilanzierung auch für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes vorgenommen. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird im Eingriffs? und Ausgleichsplan betrachtet und im Nahbereich teilkompensiert durch Maßnahmen im Windfeld, die neue landschaftliche Strukturen einbringen und direkte Blickbeziehungen zu den Anlagen unterbrechen. Der Eingriff im Fernbereich wird durch Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbilds an anderer Stelle kompensiert.

Weiterer Handlungsbedarf zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ergibt sich nicht. Insofern wird die hier geschilderte Problematik als nicht entscheidungserheblich im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens angesehen.

3. Die Gebührenfestsetzung für diesen Widerspruchsbescheid begründen wir folgendermaßen:

Bei Drittwidersprüchen ist ein Gebührenrahmen von 26,00 E bis 1.023,00 E vorgesehen. Das ergibt sich aus § 1 i. V. m. Tarifstelle 1.5.3.1 der Anlage 1 der Gebührenordnung des Umweltministeriums. Diese Gebührenordnung basiert auf § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg). Wenn in einer Gebührenordnung ein Rahmen vorgegeben wird, ist bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen, § 9 Abs. 1 GebG Bbg. Bei unserer Entscheidung über die Gebührenhöhe für die Zurückweisung des Widerspruchs Ihres Mandanten sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass für diesen Widerspruchsbescheid eine Gebühr in Höhe von 100,00 E zu erheben ist. Dieser Gebührenanteil entspricht den in § 9 Abs. 1 GebG Bbg genannten Kriterien.

Die Zuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts war vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten in Anbetracht der rechtlichen Problematik des Widerspruchs erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§§ 3, 4, 5, 6, 48 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz ? B1mSchG) vom 15. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGB[) Teil 1, S. 3830, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007, BGBl Teil 1, S. 2470

§ 1 und Nr. 1.6 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (~erordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ?4.B1mSchV) vom 24. Juli 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil 1, S. 504, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007, BGBl Teil 1, S. 2470

§§ 14, 31 des Luftverkehrsgesetzes vom 1. August 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil 1, S. 698, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2007, BGBl Teil 1, S. 986

§§ 34, 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 23. Juni 1960 (Bundesbaugesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil 1, S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006, BGB[ Teil 1, S.3316

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§§ 4, 5, 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil 1, S. 2253, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 1993, BGBl Teill,S.466

§§ 68, 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) vom 21. Januar 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil 1 , S. 686, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl Teil 1, S. 3316

§§ 2, 15 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18. Oktober 1991, veröffentlicht im Gesetz? und Verordnungsblatt (GVBI), S. 452, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003, GVBI Teil 1, S. 298, 304

§ 1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Geb0 MLUV) vom 17. Juli 2007, veröffentlicht im Gesetz? und Verordnungsblatt (GVBI) 2007 für das Land Brandenburg Teil 2, S. 314

. . .

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes ?immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ? TA Lärm) vom 26. August 1998, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt S. 503, herausgegeben vom Bundesministerium des Innern

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19 937), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 24. April 2007 (BAnz. S. 4471).

iv.

Rechtsbehelf

Gegen die Genehmigung 20.052.00/04 / 0106.2/RO des Landesumweltamtes vom 27.01.2006 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann Klage erhoben werden. Dabei muss Folgendes beachtet werden:

Die Klage muss

? innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides.
? schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
? beim Verwaltungsgericht Potsdam, Allee nach Sanssouci 6, 14471 Potsdam

erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Lt
g~L
Wolter

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