Vorteilsgewährung - Vorteilsnahme

Taugliche und untaugliche Täter

________________________ein Fall in der <Uckermark_________________________

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Datum: 23.03.2007

1.

Ermittlungsverfahren gegen Jörg Müller, Tilo Troike u. a. wegen Vorteilsgewährung

u. a. Ihre Anzeige vom ...

AnIg.: 2 Schriftstücke

Sehr geehrter ..........................,

gem. § 153 a Abs. 1 Strafprozessordnung ist vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten Troike und Müller abgesehen worden. (s. u. >2.)

Auf die beigefügten Schriftstücke nehme ich Bezug.

Bezüglich des Amtsdirektors Neumann und im Hinblick auf den Tatvorwurf der Vorteilsannahme, § 331 StGB, ist gemäß § 153 Abs.1 StPO verfahren worden, da jedenfalls keinerlei persönliche Bevorteilung nachgewiesen werden kann. Es sollte lediglich der städtische Haushalt von den in Rede stehenden Verträgen profitieren. Zudem ist die besondere Pflichtenkollision des Amtsdirektors bemerkenswert, für den auf der anderen Seite - bei Nichtannahme von Zahlungen zugunsten der Stadtkasse - der Untreuevorwurf im Raum steht.

Ferner - bezüglich der involvierten Stadtverordneten - gilt: Auf der Grundlage der Entscheidung des BGH zu 5 StR 453/05, die im Kern beinhaltet, dass Gemeindevertreter nicht als Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. StGB anzusehen sind, ergeben sich entsprechende rechtliche Schlüsse für den Komplex "Windkraftverfahren":

Die Windkraftinvestoren schlossen und schließen in einer Vielzahl der in Rede stehenden Fälle

Unrechtsvereinbarungen (die dann in städtebauliche Verträge, sei es zu direkten Zahlungen an die Kommunen oder zu Stiftungsmodellen etc. münden)

mit nicht tauglichen Tätern im Sinne der §§ 331 StGB, da die eigentlichen Vereinbarungen mit den jeweiligen Verantwortlichen für die bauplanerischen Entscheidungen getroffen werden, also den Gemeindevertretern, die im Gemeinderat politische Willensbildung betreiben und über die relevanten baurechtlichen Beschlüsse/Satzungen bzw. das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu entscheiden haben. Angesichts der nach dem Brandenburgischen Kommunalrecht als äußerst gering einzuschätzenden "Verwaltungslastigkeit" der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters steht dieser den Gemeindevertretern gleich und ist damit auch kein Amtsträger (vgl. § 59 Abs.1 Satz 2 BbgG0).

Bei den hauptamtlichen Bürgermeistern ist zu beachten, dass sie als Mitglied der Gemeindevertretung (§ 34 GO Bbg) Stimmrecht besitzen, insofern jedoch nach hiesiger Auffassung eine doppelte Bewertung notwendig ist. In ihrer Funktion als abstimmungsberechtigtes Mitglied der Gemeindevertretung ist auch bei den hauptamtlichen Bürgermeistern zunächst davon auszugehen, dass sie nicht als "Verwaltung" tätig werden, sondern in der Gemeindevertretung an der politischen Willensbildung mitwirken und somit ebenfalls nicht taugliche Täter im Sinne der §§ 331 ff. StGB wären (vgl. oben).

Übrig bliebe lediglich die denkbare Strafbarkeit nach § 108e StGB für die Gemeindevertreter in der Form einer zumindest konkludenten Vereinbarung, zukünftig "stets für das Windparkprojekt abzustimmen". Dies wird auch weiterhin bei eigenen Vorteilen der Gemeindevertreter (Verkauf Verpachtung von Grundstücken an Investoren etc.) einzelfallbezogen zu überprüfen sein, Anfangsverdachtsmomente scheinen hier in einer Reihe von Fällen gegeben. Jedoch ist bei Drittvorteilen (zugunsten des Gemeindehaushaltes) der Tatbestand des § 108e StGB nicht eröffnet. Zum einen werden immaterielle Vorteile durchgängig vom Vorteilsbegriff des § 108e StGB ausgenommen (u.a. Tröndle/Fischer, § 108e, Rz. 4). Zudem spricht das Argument, dass § 108e noch an die §§ 331 ff. a.F. angelehnt war und die Neufassung der Bestechungsdelikte 1997 insoweit in § 108e nicht nachvollzogen wurde, durchgreifend für eine Ablehnung der Ausweitung des Tatbestandes des § 108e StGB.

Für den hiesigen Fall ist im Ergebnis festzuhalten:

Für die involvierten Gemeindevertreter und die Bürgermeisterin Müllenhagen (unabhängig von der Frage, ob sie ehren- oder hauptamtlich tätig war) besteht mangels Amtsträgereigenschaft und mangels Anwendbarkeit des § 108e StGB (lediglich Drittvorteil zugunsten der Gemeindekasse) kein hinreichender Tatverdacht.

Das Verfahren ist insofern gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

(Unterschrift)

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2.

Ermittlungsverfahren gegen Jörg Müller, Tilo Troike wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB u.a. Ihre Erklärung vom .... 2007

..... gemäß § 153 a Absatz 1 StPO wurde vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen.

Jörg Müller, Tilo Troike wurde auferlegt, innerhalb von 2 Monaten, gerechnet von dem auf den Zugang dieses Bescheides ....

einen Betrag von 1.000,- Euro (sic!)

an die Landeshauptkasse - Landesjustizkasse bei dem Brandenburgischen

Oberlandesgericht, bei der Deutsche Bundesbank,

Filiale Potsdam Kto.- Nr.: 160 015 60 (BLZ: 160 000 00)

Unter der Angabe des obigen Aktenzeichens und dem Hinweis "Auflage in dem Verfahren gegen Jörg Müller" war zu zahlen und eine Ablichtung des Zahlungsnachweises nach hier zum obigen Aktenzeichen zu übersenden.

Nach Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren gegen Jörg Müller und Tilo Troike endgültig eingestellt.

Hochachtungsvoll

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das zahlte die ENERTRAG aus der Portokasse

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