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Städtebaulicher Vertrag

(Vorvertrag)

mit der Vereinbarung der korruptionverdächtigen Einmalzahlungen in § 7

(hier klicken)

 

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Fusionsvertrag von Brüssow

mit der Festlegung der rechtwidrigen Verwendung der Einmalzahlungen (s. Anlage)

 

Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) ? 19. Dezember 2001, Nummer12 / Woche.51 Seiten 9, 10, 11

_________VERTRAG über den Gemeindezusammenschluss______


Die Gemeinde Bagemühl, vertreten den Amtsdirektor, Herrn Neumann

die Stadt Brüssow, vertreten durch den Amtsdirektor, Herrn Neumann

die Gemeinde Grünberg, vertreten durch den Amtsdirektor, .Herrn Neumann

die Gemeinde Woddow, vertreten durch den Amtsdirektor, Herrn Neumann

die Gemeinde Wollschow, vertreten durch den Amtsdirektor Herrn Neumann

schließen folgenden Vertrag:

§ 1
Bildung einer neuen Gemeinde
(1) Die Gemeinden Bagemühl, Stadt Brüssow, Grünberg, Woddow und die Gemeinde Wollschow bilden gemäß § 9 Abs. 3 der Gemeindeordnung die neue Gemeinde Brüssow.
(2) Die neue Gemeinde Brüssow ird mit Wirksamwerden des Zusammenschlusses Rechtsnachfolger der vertragschließenden Gemeinden.
(3) Die Verwaltung des Amtes Brüssow wird weiterhin die Verwaltung der neuen Gemeinde.
(4) Brüssow steht nach bisherigem Recht die Bezeichnung "Stadt" zu. Es besteht Einigkeit darüber,dass mit Wirksamwerden des Zusammenschlusses die neue Gemeinde weiterhin die Bezeichnung „Stadt“ führt.
(5) Kommt der nach § 1. Abs. 1 beabsichtigte Zusammenschluss infolge einzelner Bürgerentscheide nicht zustande, so soll der Vertrag dennoch für die Gemeinden wirksam werden, in denen die Bürger für die Bildung einer neuen Gemeinde votiert haben.

§ 2
Benennung von Ortstellen und Gernelndeteilen
(1) Die Gemeinden Bagemühl, Stadt Brüssow, Grünberg, Woddow und Wollschow werden nach § 54 Gemeindeordnung Ortsteile der neuen Gemeinde.

(2) Die bewohnten Gemeindeteile gemäß §§ 11 Gemeindeordnung der Stadt Brüssow, das sind Grimme, Butterholz, Petersruh, Frauenhagen, Hammelstall, Moor und Stramehl; der Gemeinde Grünberg, das sind Battin, Klausthal und Trampe; der Gemeinde Wollschow das ist Menkin;

behalten ihre Namen bei und werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde.

(3) Auf dem Ortsschild ist der Name des Ortsteiles bzw. der Name des bewohnten Gemeindeteiles, aufzuführen darunter Stadt Brüssow, Landkreis Uckermark.

§ 3
Ortsbürgermeister/Ortsbeirat
(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Bagemühl wird bis zum Ende der laufenden Amtsperiode Ortsbürgermeister des Ortsteiles Bagemühl;
der ehrenamtliche Bürgermeister der Stadt Brüssow wird bis zum Ende der laufenden Amtsperiode Ortsbürgermeister des Ortsteiles Stadt Brüssow.
der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Grünberg wird bis zum Ende der laufenden Amtsperiode Ortsbürgermeister des Ortsteiles Grünberg;
der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Woddow wird bis zum Ende der laufenden Amtsperiode Ortsbürgermeister des Ortsteiles Woddow; der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Wollschow wird bis zum Ende der laufenden Amtsperiode Ortsbürgermeister des Wollschow

(2) Die Gemeindevertretungen der vertragschließenden Gemeinden werden für die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode Ortsbeiräte der künftigen Ortsteile.

(3) In die Hauptsatzung der neuen Gemeinde sind die Ortsteile nach §. 2. Abs. 1 sowie Regelungen zum künftigen Wahlverfahren für Ortsbürgermeisterund Ortsbeiräte aufzunehmen.

(4) Zur Förderung von Ve reinen und Verbänden sowie zur Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen soll die neue Vertretung nach Maßgabe des Haushaltes dem Ortsbeirat Mittel in Höhe von 10,00 DM pro Einwohner und Jahr zur Verfügung stellen. Spenden sind darüber hinaus zweckgebunden einzusetzen.,

§ 4
Wahrung der Eigenart
Die neue Gemeinde verpflichtet sich, die Interessen aller vertragschließenden Gemeinden zu wahren. Das kulturelle und gesellschaftliche Leben soll gewahrt werden; insbesondere sind die bestehenden Einrichtungen in allen künftigen Ortsteilen gleich zu behandeln (Anlage 1).

§ 5
Sicherung der Bürgerrechte
Soweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens in der neuen Gemeinde maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen in den Gemeinden Bagemühl, Stadt Brüssow, Grünberg, Woddow und Wollschow als solches in der neuen Gemeinde.

§ 6
Ortsrecht
(1) Das Ortsrecht der vertragschließende Gemeinden gilt, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, im Gebiet der jeweiligen ehemaligen Gemeinden bis zur Kommunalwahl 2003,
danach soll ein einheitliches Ortsrecht in Kraft treten.
Bis zum In-Kraft-Treten der Hauptsatzung der neuer Gemeinde gelten für die öffentlichen Bekanntmachungen, die Regelungen der Hauptsatzungen der ehemaligem Gemeinden.

(2) Die Hebesätze der Realsteuern (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) sollen bis einschließlich 2003 im Gebiet der jeweiligen ehemaligen Gemeinden die Hebesätze des Haushaltsjahres 2001 nicht überschreiten.

(3) Die Haushaltssatzungen der vertragschließenden Gemeinden gelten bis zum In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung der neuen Gemeinde weiter.

§ 7
Investitionen
(1) Die neue Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe des Haushaltes, die in der Anlage 2 aufgeführten durch die vertragschließenden Gemeinden begonnenen Baumaßnahmen fortzuführen und fertigzustellen.
(2) Die neue Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe des Haushaltes, folgende in der Anlage Nr. 3 aufgeführten Investitionen in der dort vorgesehenen Reihenfolge in den vertragschließenden Gemeinden zu realisieren.
(3) Die Zuweisungen nach demGemeindefianzierungsgesetz für Gemeindezusammenschlüsse sollen ausschließlich entsprechend der maßgebenden Einwohnerzahl der vertragschließenden Gemeinden als Eigenanteil für Fördermittel zur Realisierung der in Abs. 2 genannten Investitionen im jeweiligen Gemeindegebiet eingesetzt werden.
(4) In den Gemeinden, die Windanlagen errichten, sind die im Durchführungsvertrag vereinbarten Summen für die starke Beanspruchung der gemeindlichen Wege während der Bauphase zur Wiederherstellung und zur Verbesserung der Infrastruktur einzusetzen.
(5) Wird in den nächsten 5 Jahren das eingebrachte Grundvermögen an Dritte veräußert oder übertragen, kann dies nur nach Stellungnahme des Ortsbeirates erfolgen, demVorschlag des Ortsbeirates soll regelrnäßig gefolgt werden.

§ 8
Stadtverordnetenversammlung
(1) Es wird eine vorläufige Stadtverordnetenversammlung gebildet, die aus 7 Vertretern besteht.
Sie soll jeweils die ehrenamtlichen Bürgermeister sowie 2 weitere Stadtverordnete der jetzigen Stadt Brüssow umfassen.
(2) Die vorläufige Stadtverordnetenversammlung soll bis zur nächsten allgemeinen Kommunalwahl bestehen bleiben.
(3) Die vorläufige Stadtverordnetenversammlung wählt aus ihrer Mitte den ehrenamtlichen Bürgermeister bis zur nächsten allgemeinen Kommunalwahl.
(4) Ab der Kommunalwahl 2003 soll die Stadtverordnetenversammlung, die entsprechend des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Anzahl von Vertretern (zur Zeit 16) haben.

§ 9
Festlegung der Wahlkreise
Bei der Neuwahl der Stadtverordnetenversammlung der neuen Gemeinde soll das Wahlgebiet gem. des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur im Land Brandenburg Änderung des Kommunalwahlgesetzes §§ 20 und 21 in die zwei folgenden Wahlkreise eingeteilt werden:
1. Brüssow mit bewohnten Gemeindeteilen
2. Bagemühl, Woddow, Wollschow, einschließlich Menkin und Grünberg, einschließlich bewohnte Gemeindeteile.

§ 10
Übernahme von Bediensteten
Die Bediensteten der Gemeinden Bagemühl, Stadt Brüssow, Grünberg, Woddow und Wollschow werden in den Dienst der neuen Gemeinde nach den jeweils für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis übernommen. Dienstjahre in den bisherigen Gemeinden werden anerkannt.

§ 11
Wohlverhalten
(1) Die vertragschließenden Gemeinden verpflichten sich, Veränderungen der dienst? und arbeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Bediensteten, insbesondere Neueinstellungen, ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nur im gegenseitigen Einvernehmen vorzunehmen.
(2) Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neubildung verpflichten sich die vertragschließenden Gemeinden, Änderungen von Satzungen sich gegenseitig mitzuteilen.

(3) Solange nicht alle kommunalen Wohnungen in das Eigentum der Wohnungsverwaltungs GmbH Brüssow eingebracht sind, sollen der Gesellschafterversammlung der GmbH neben dem
Bürgermeister nur Stadtverordnete angehören, die ihren Wohnsitz in den jetzigen Gemeinden Grünberg und Brüssow haben.

§ 12
Regelung von Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages
(1) Für den Fall von Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages wird ein Schlichtungsausschuss gebildet, für den die vertragschließenden Gemeinden je 2 Vertreter bestimmen. Die Stadtverordnetenversammlung soll einem Vorschlag des Schlichtungsausschusses folgen.
(2) Im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung über die Auslegung des Vertrages vertritt der jeweilige Ortsbürgermeister seinen Ortsteil
(3) Der Schlichtungsausschuss soll für 5 Jahre bestehen bleiben.

§ 13
Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder künftig geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine rechtmäßige Regelung ersetzt werden, die dem Willen der Vertragsparteien nahe kommt.

§ 14
Wirksamwerden des Vertrages
(1) Der Vertrag wird mit der Genehmigung durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg wirksam.
(2) Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die Bildung der neuen Gemeinde zum 31.12.2001 erfolgen soll.

Brüssow, den 28. 09. 2001

Gemeinde Bagemühl gez. Neumann Amtsdirektor, Gemeinde Stadt Brüssow gez. Neumann Amtsdirektor, Gemeinde Grünberg gez. Neumann Amtsdirektor, gez. Ruth ehrenamtlicher Bürgermeiste, gez. Müllenhagen Bürgermeisterin, gez. Reiss, ehrenamtlicher Bürgermeister,
Gemeinde Woddow gez. Neumann Amtsdirektor, Gemeinde Wollschow gez. Neumann Amtsdirektor,
gez. Vöcks ehrenamtlicher Bürgermeister, gez. Wolff ehrenamtlicher Bürgermeister


Anlage 1 - Einrichtungen der Gemeinden

Gemeinde Bagemühl
- Haus der Begegnung

Stadt Brüssow

- Jugendklub, - Bibliothek, - Museum, - Campingplatz, - Badeanstalt, - Schule, - Kita

Gemeinde Grünberg
- Kita, - Gemeinderaum"Storchenblick", - Sportlerheim in Grünberg und Trampe, - Anglerheim

Gemeinde Woddow
- Haus der Begegnung, - Jugendklub

Gemeinde Wollschow
- Kita

Anlage 2 - Investitionen laut Haushaltsplan 2001

Gemeinde Bagemühl
- Gehwegbau

Stadt Brüssow
- Marktplatzgestaltung, - Erneuerung Rudolf-Breitscheid-Straße, - Gehweg und Straßenbeleuchtung L 26

Gemeinde Grünberg

- Ausbau Kita Battin (Trockenlegung), - Sanierung Kirche Battin, - Sanierung Kirche Grünberg

Gemeinde Woddow
(vorbehaltlich von Einnahmen aus Einmalzahlung für Windenergie) !
- Modernisierung Jugendklub
- Investition Spielplatz
- Kauf eines Kleinbusses
- Investition Gehweg, Straßenbeleuchtung
- ländlicher Wegebau
- Weg nach Brüssow
- Investitionszuschuss für Kleinkläranlagen
- Bau Kläranlage kommunale Einrichtungen
- Bau Festplatz bei der Begegnungsstätte
- Wohnungsmodernisierung
- Unterhaltung Gemeindestraße nach Grünberg

G
emeinde Wollschow - Hofstraße Menkin

Anlage 3 - Rangfolge weiterer Investitionen

Gemeinde Bagemühl

- Sanierung der Dorfstraße

Stadt Brüssow
- Ausbau Hammelstaller Weg
- Kauf des Brüssower Sees
- Objekt am See
- Modernisierung Sanitär und Fenster Schule 11
- Modernisierung Sanitär und Heizung Turnhalle
- im Rahmen des Windfeldes Woddow?Wollschow sollen Ausgleichsmaßnahmen am Woddower Weg durch die Windenergie durchgeführt werden
- Weg an der Stadtmauer (Toter Gang)

Gemeinde Grünberg
- Kauf des Sees Grünberg
- Sanierung Straße Grünberg – Trampe (Plattenstraße)
- Grünberg/Battin Gehwege und Straßen überarbeiten bzw. erneuern inclusive Regenentwässerung
- Nebenstraßen in Trampe
- Sanierungsarbeiten am See
- Schaffung eines Sportplatzes in Grünberg

Gemeinde Woddow
- Gestaltung des Containerplatzes an der Bushaltestelle

Gemeinde Wollschow
- Feuerwehrgerätehaus <Link
- Wohnraumsanierung Menkin Dorfstraße 18
- Eigenheimerschließung Menkin
- Alter Weg
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betrifft:

Entschädigungs- und Gestattungvertrag

Die Kommunalaufsicht hat der Gemeinde Caselow im April 2004 auf Anfrage mitgeteilt, dass Gelder aus dem „Entschädigungs- und Gestattungsvertrag“ nur für Investitionen verwendet werden dürfen, die in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit durch die Errichtung der Windkraftanlagen verursachten kosten stehen. Eine Abweichung von der Zweckbindung stellt eine Vertragsänderung dar, die nach Ansicht der Kommunalaufsicht zur Rechtwidrigkeit des Durchführungsvertrages führt. Entscheidend ist nämlich die baurechtliche Zulässigkeit nach § 11 Abs.1 Satz 2 Nr3 BauGB. Zahlungen für Vereine, Gebäudesanierungen, Straßenbaumaßnahmen, bei denen kein unmittelbarer kausaler Zusammenhang mit dem Windfeld vorliegt, das ist stets im einzelnen zu prüfen, sind unzulässig.

 

Es empfiehlt sich diese Auskunft der Kommunalaufsicht auf die beabsichtigtigen Investitionen insbesondere in Woddow (siehe Fusionsvertrag oben) zu beziehen. Bei dem Bau der Feuerwehrhauses in Menkin sind nach Auskunft von Ortsbürgermeister Wolf (CDU) "Windgelder", die dem Ortsteil Wollschow zustehen (siehe Fusionsvertrag § 7 Satz 4 und Anlage 3) bereits ausgegeben und umgeschuldet worden.

der die Gemeinde beratende Anwalt Dr. Michael hat gleichlautend wie unser Anwalt Dr.Otto die Stadtverordnten auf die Rechtsunsicherheit der "Entschädigungs- und Ausgleichzahlungen" aufmerksam gemacht, gleichwohl haben sie dem Durchführungsvertrag zu gestimmt.

Frage : Kennen sie den Fusionsvertrag nicht ?

 

 

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