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Städtebaulicher Vertrag
(Vorvertrag)
mit der Vereinbarung der korruptionverdächtigen
Einmalzahlungen in § 7
(hier klicken)
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Fusionsvertrag von
Brüssow
mit der Festlegung der rechtwidrigen
Verwendung der Einmalzahlungen (s. Anlage)
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Amtsblatt
für das Amt Brüssow (Uckermark) ? 19. Dezember 2001, Nummer12
/ Woche.51 Seiten 9, 10, 11
_________VERTRAG
über den Gemeindezusammenschluss______
Die Gemeinde Bagemühl, vertreten den Amtsdirektor, Herrn Neumann
die Stadt Brüssow, vertreten
durch den Amtsdirektor, Herrn Neumann
die Gemeinde Grünberg, vertreten
durch den Amtsdirektor, .Herrn Neumann
die Gemeinde Woddow, vertreten
durch den Amtsdirektor, Herrn Neumann
die Gemeinde Wollschow, vertreten
durch den Amtsdirektor Herrn Neumann
schließen folgenden Vertrag:
§ 1
Bildung einer neuen Gemeinde
(1) Die Gemeinden Bagemühl, Stadt Brüssow, Grünberg,
Woddow und die Gemeinde Wollschow bilden gemäß § 9
Abs. 3 der Gemeindeordnung die neue Gemeinde Brüssow.
(2) Die neue Gemeinde Brüssow ird mit Wirksamwerden des Zusammenschlusses
Rechtsnachfolger der vertragschließenden Gemeinden.
(3) Die Verwaltung des Amtes Brüssow wird weiterhin die Verwaltung
der neuen Gemeinde.
(4) Brüssow steht nach bisherigem Recht die Bezeichnung "Stadt"
zu. Es besteht Einigkeit darüber,dass mit Wirksamwerden des Zusammenschlusses
die neue Gemeinde weiterhin die Bezeichnung „Stadt“ führt.
(5) Kommt der nach § 1. Abs. 1 beabsichtigte Zusammenschluss
infolge einzelner Bürgerentscheide nicht zustande, so soll der
Vertrag dennoch für die Gemeinden wirksam werden, in denen die
Bürger für die Bildung einer neuen Gemeinde votiert haben.
§ 2
Benennung von Ortstellen und Gernelndeteilen
(1) Die Gemeinden Bagemühl, Stadt Brüssow, Grünberg,
Woddow und Wollschow werden nach § 54 Gemeindeordnung Ortsteile
der neuen Gemeinde.
(2) Die bewohnten Gemeindeteile
gemäß §§ 11 Gemeindeordnung der Stadt Brüssow,
das sind Grimme, Butterholz, Petersruh, Frauenhagen, Hammelstall,
Moor und Stramehl; der Gemeinde Grünberg, das sind Battin, Klausthal
und Trampe; der Gemeinde Wollschow das ist Menkin;
behalten ihre Namen bei und werden
Gemeindeteile der neuen Gemeinde.
(3) Auf dem Ortsschild ist der
Name des Ortsteiles bzw. der Name des bewohnten Gemeindeteiles, aufzuführen
darunter Stadt Brüssow, Landkreis Uckermark.
§ 3
Ortsbürgermeister/Ortsbeirat
(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Bagemühl
wird bis zum Ende der laufenden Amtsperiode Ortsbürgermeister
des Ortsteiles Bagemühl;
der ehrenamtliche Bürgermeister der Stadt Brüssow wird bis
zum Ende der laufenden Amtsperiode Ortsbürgermeister des Ortsteiles
Stadt Brüssow.
der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Grünberg wird
bis zum Ende der laufenden Amtsperiode Ortsbürgermeister des
Ortsteiles Grünberg;
der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Woddow wird bis
zum Ende der laufenden Amtsperiode Ortsbürgermeister des Ortsteiles
Woddow; der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Wollschow
wird bis zum Ende der laufenden Amtsperiode Ortsbürgermeister
des Wollschow
(2) Die Gemeindevertretungen der
vertragschließenden Gemeinden werden für die Zeit bis zum
Ende der laufenden Wahlperiode Ortsbeiräte der künftigen
Ortsteile.
(3) In die Hauptsatzung der neuen
Gemeinde sind die Ortsteile nach §. 2. Abs. 1 sowie Regelungen
zum künftigen Wahlverfahren für Ortsbürgermeisterund
Ortsbeiräte aufzunehmen.
(4) Zur Förderung von Ve
reinen und Verbänden sowie zur Durchführung von Veranstaltungen
der Heimatpflege und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für
Ehrungen und Jubiläen soll die neue Vertretung nach Maßgabe
des Haushaltes dem Ortsbeirat Mittel in Höhe von 10,00 DM pro
Einwohner und Jahr zur Verfügung stellen. Spenden sind darüber
hinaus zweckgebunden einzusetzen.,
§ 4
Wahrung der Eigenart
Die neue Gemeinde verpflichtet sich, die Interessen aller vertragschließenden
Gemeinden zu wahren. Das kulturelle und gesellschaftliche Leben soll
gewahrt werden; insbesondere sind die bestehenden Einrichtungen in
allen künftigen Ortsteilen gleich zu behandeln (Anlage
1).
§ 5
Sicherung der Bürgerrechte
Soweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens in der
neuen Gemeinde maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen
in den Gemeinden Bagemühl, Stadt Brüssow, Grünberg,
Woddow und Wollschow als solches in der neuen Gemeinde.
§ 6
Ortsrecht
(1) Das Ortsrecht der vertragschließende Gemeinden gilt, soweit
gesetzlich nicht anders bestimmt, im Gebiet der jeweiligen ehemaligen
Gemeinden bis zur Kommunalwahl 2003,
danach soll ein einheitliches Ortsrecht in Kraft treten.
Bis zum In-Kraft-Treten der Hauptsatzung der neuer Gemeinde gelten
für die öffentlichen Bekanntmachungen, die Regelungen der
Hauptsatzungen der ehemaligem Gemeinden.
(2) Die Hebesätze der Realsteuern
(Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) sollen bis einschließlich
2003 im Gebiet der jeweiligen ehemaligen Gemeinden die Hebesätze
des Haushaltsjahres 2001 nicht überschreiten.
(3) Die Haushaltssatzungen der
vertragschließenden Gemeinden gelten bis zum In-Kraft-Treten
der Haushaltssatzung der neuen Gemeinde weiter.
§ 7
Investitionen
(1) Die neue Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe des Haushaltes,
die in der Anlage 2 aufgeführten
durch die vertragschließenden Gemeinden begonnenen Baumaßnahmen
fortzuführen und fertigzustellen.
(2) Die neue Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe des Haushaltes,
folgende in der Anlage Nr. 3 aufgeführten
Investitionen in der dort vorgesehenen Reihenfolge in den vertragschließenden
Gemeinden zu realisieren.
(3) Die Zuweisungen nach demGemeindefianzierungsgesetz für Gemeindezusammenschlüsse
sollen ausschließlich entsprechend der maßgebenden Einwohnerzahl
der vertragschließenden Gemeinden als Eigenanteil für Fördermittel
zur Realisierung der in Abs. 2 genannten Investitionen im jeweiligen
Gemeindegebiet eingesetzt werden.
(4) In den Gemeinden, die Windanlagen errichten,
sind die im Durchführungsvertrag vereinbarten Summen für
die starke Beanspruchung der gemeindlichen Wege während der Bauphase
zur Wiederherstellung und zur Verbesserung der Infrastruktur einzusetzen.
(5) Wird in den nächsten 5 Jahren das eingebrachte Grundvermögen
an Dritte veräußert oder übertragen, kann dies nur
nach Stellungnahme des Ortsbeirates erfolgen, demVorschlag des Ortsbeirates
soll regelrnäßig gefolgt werden.
§ 8
Stadtverordnetenversammlung
(1) Es wird eine vorläufige Stadtverordnetenversammlung gebildet,
die aus 7 Vertretern besteht.
Sie soll jeweils die ehrenamtlichen Bürgermeister sowie 2 weitere
Stadtverordnete der jetzigen Stadt Brüssow umfassen.
(2) Die vorläufige Stadtverordnetenversammlung soll bis zur nächsten
allgemeinen Kommunalwahl bestehen bleiben.
(3) Die vorläufige Stadtverordnetenversammlung wählt aus
ihrer Mitte den ehrenamtlichen Bürgermeister bis zur nächsten
allgemeinen Kommunalwahl.
(4) Ab der Kommunalwahl 2003 soll die Stadtverordnetenversammlung,
die entsprechend des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Anzahl von
Vertretern (zur Zeit 16) haben.
§ 9
Festlegung der Wahlkreise
Bei der Neuwahl der Stadtverordnetenversammlung der neuen Gemeinde
soll das Wahlgebiet gem. des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur
im Land Brandenburg Änderung des Kommunalwahlgesetzes §§
20 und 21 in die zwei folgenden Wahlkreise eingeteilt werden:
1. Brüssow mit bewohnten Gemeindeteilen
2. Bagemühl, Woddow, Wollschow, einschließlich Menkin und
Grünberg, einschließlich bewohnte Gemeindeteile.
§ 10
Übernahme von Bediensteten
Die Bediensteten der Gemeinden Bagemühl, Stadt Brüssow,
Grünberg, Woddow und Wollschow werden in den Dienst der neuen
Gemeinde nach den jeweils für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen
in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis übernommen.
Dienstjahre in den bisherigen Gemeinden werden anerkannt.
§ 11
Wohlverhalten
(1) Die vertragschließenden Gemeinden verpflichten sich, Veränderungen
der dienst? und arbeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Bediensteten,
insbesondere Neueinstellungen, ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
nur im gegenseitigen Einvernehmen vorzunehmen.
(2) Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neubildung verpflichten
sich die vertragschließenden Gemeinden, Änderungen von
Satzungen sich gegenseitig mitzuteilen.
(3) Solange nicht alle kommunalen
Wohnungen in das Eigentum der Wohnungsverwaltungs GmbH Brüssow
eingebracht sind, sollen der Gesellschafterversammlung der GmbH neben
dem
Bürgermeister nur Stadtverordnete angehören, die ihren Wohnsitz
in den jetzigen Gemeinden Grünberg und Brüssow haben.
§ 12
Regelung von Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages
(1) Für den Fall von Streitigkeiten über die Auslegung des
Vertrages wird ein Schlichtungsausschuss gebildet, für den die
vertragschließenden Gemeinden je 2 Vertreter bestimmen. Die
Stadtverordnetenversammlung soll einem Vorschlag des Schlichtungsausschusses
folgen.
(2) Im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung über
die Auslegung des Vertrages vertritt der jeweilige Ortsbürgermeister
seinen Ortsteil
(3) Der Schlichtungsausschuss soll für 5 Jahre bestehen bleiben.
§ 13
Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder künftig
geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine rechtmäßige
Regelung ersetzt werden, die dem Willen der Vertragsparteien nahe
kommt.
§ 14
Wirksamwerden des Vertrages
(1) Der Vertrag wird mit der Genehmigung durch das Ministerium des
Innern des Landes Brandenburg wirksam.
(2) Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die Bildung
der neuen Gemeinde zum 31.12.2001 erfolgen soll.
Brüssow, den 28. 09. 2001
Gemeinde Bagemühl gez. Neumann
Amtsdirektor, Gemeinde Stadt Brüssow gez. Neumann Amtsdirektor,
Gemeinde Grünberg gez. Neumann Amtsdirektor, gez. Ruth ehrenamtlicher
Bürgermeiste, gez. Müllenhagen Bürgermeisterin, gez.
Reiss, ehrenamtlicher Bürgermeister,
Gemeinde Woddow gez. Neumann Amtsdirektor, Gemeinde Wollschow gez.
Neumann Amtsdirektor,
gez. Vöcks ehrenamtlicher Bürgermeister, gez. Wolff ehrenamtlicher
Bürgermeister
Anlage 1 - Einrichtungen
der Gemeinden
Gemeinde Bagemühl
- Haus der Begegnung
Stadt Brüssow
- Jugendklub, - Bibliothek, -
Museum, - Campingplatz, - Badeanstalt, - Schule, - Kita
Gemeinde Grünberg
- Kita, - Gemeinderaum"Storchenblick", - Sportlerheim in
Grünberg und Trampe, - Anglerheim
Gemeinde Woddow
- Haus der Begegnung, - Jugendklub
Gemeinde Wollschow
- Kita
Anlage 2 -
Investitionen laut Haushaltsplan 2001
Gemeinde Bagemühl
- Gehwegbau
Stadt Brüssow
- Marktplatzgestaltung, - Erneuerung Rudolf-Breitscheid-Straße,
- Gehweg und Straßenbeleuchtung L 26
Gemeinde Grünberg
- Ausbau Kita Battin (Trockenlegung),
- Sanierung Kirche Battin, - Sanierung Kirche Grünberg
Gemeinde Woddow
(vorbehaltlich von Einnahmen aus Einmalzahlung
für Windenergie) !
- Modernisierung Jugendklub
- Investition Spielplatz
- Kauf eines Kleinbusses
- Investition Gehweg, Straßenbeleuchtung
- ländlicher Wegebau
- Weg nach Brüssow
- Investitionszuschuss für Kleinkläranlagen
- Bau Kläranlage kommunale Einrichtungen
- Bau Festplatz bei der Begegnungsstätte
- Wohnungsmodernisierung
- Unterhaltung Gemeindestraße nach Grünberg
Gemeinde
Wollschow - Hofstraße Menkin
Anlage 3 - Rangfolge
weiterer Investitionen
Gemeinde Bagemühl
- Sanierung der Dorfstraße
Stadt Brüssow
- Ausbau Hammelstaller Weg
- Kauf des Brüssower Sees
- Objekt am See
- Modernisierung Sanitär und Fenster Schule 11
- Modernisierung Sanitär und Heizung Turnhalle
- im Rahmen des Windfeldes Woddow?Wollschow sollen Ausgleichsmaßnahmen
am Woddower Weg durch die Windenergie durchgeführt werden
- Weg an der Stadtmauer (Toter Gang)
Gemeinde Grünberg
- Kauf des Sees Grünberg
- Sanierung Straße Grünberg – Trampe (Plattenstraße)
- Grünberg/Battin Gehwege und Straßen überarbeiten
bzw. erneuern inclusive Regenentwässerung
- Nebenstraßen in Trampe
- Sanierungsarbeiten am See
- Schaffung eines Sportplatzes in Grünberg
Gemeinde Woddow
- Gestaltung des Containerplatzes an der Bushaltestelle
Gemeinde Wollschow
- Feuerwehrgerätehaus
<Link
- Wohnraumsanierung Menkin Dorfstraße 18
- Eigenheimerschließung Menkin
- Alter Weg
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betrifft:
Entschädigungs- und Gestattungvertrag
Die Kommunalaufsicht
hat der Gemeinde Caselow im April 2004 auf Anfrage mitgeteilt, dass
Gelder aus dem „Entschädigungs- und Gestattungsvertrag“
nur für Investitionen verwendet werden dürfen, die in einem
unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit durch die Errichtung der Windkraftanlagen
verursachten kosten stehen. Eine Abweichung von der Zweckbindung stellt
eine Vertragsänderung dar, die nach Ansicht der Kommunalaufsicht
zur Rechtwidrigkeit des Durchführungsvertrages führt. Entscheidend
ist nämlich die baurechtliche Zulässigkeit nach § 11
Abs.1 Satz 2 Nr3 BauGB. Zahlungen für Vereine, Gebäudesanierungen,
Straßenbaumaßnahmen, bei denen kein unmittelbarer kausaler
Zusammenhang mit dem Windfeld vorliegt, das ist stets im einzelnen
zu prüfen, sind unzulässig.
Es empfiehlt sich diese
Auskunft der Kommunalaufsicht auf die beabsichtigtigen Investitionen
insbesondere in Woddow (siehe Fusionsvertrag oben) zu beziehen. Bei
dem Bau der Feuerwehrhauses in Menkin sind nach Auskunft von Ortsbürgermeister
Wolf (CDU) "Windgelder", die dem Ortsteil Wollschow zustehen
(siehe Fusionsvertrag § 7 Satz 4 und Anlage 3) bereits ausgegeben
und umgeschuldet worden.
der die Gemeinde beratende
Anwalt Dr. Michael hat gleichlautend wie unser Anwalt Dr.Otto die
Stadtverordnten auf die Rechtsunsicherheit der "Entschädigungs-
und Ausgleichzahlungen" aufmerksam gemacht, gleichwohl haben
sie dem Durchführungsvertrag zu gestimmt.
Frage : Kennen sie den
Fusionsvertrag nicht ?